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warum Schlichtungsgutachten von Werner Faltenbacher

Der Rechtsweg als Irrweg?

Jeder forensisch Tätige kennt die Prozesse, die sich bei dem untauglichen Versuch der Vergangenheitsbewältigung
in Nebenpunkten verzetteln, in denen endlose Schriftsätze produziert und stundenlang, teils in mehreren Terminen
verhandelt wird, bis sie schließlich mit einem (zwar der Sach- und Rechts-, nicht immer aber auch der Interessenlage
entsprechenden) Urteil oder einem mühsam gezimmerten Prozessvergleich ihre Erledigung finden. Diese Prozesse
hinterlassen unzufriedene Parteien, missbrauchte Richter und bei den Anwälten einen Aufwand, der durch die gesetzlichen
Gebühren nicht adäquat abgegolten wird; sie erledigen zwar den konkreten Streitgegenstand, nicht aber den zugrunde
liegenden Konflikt; die Beziehung zwischen den Parteien ist noch mehr zerrüttet als vor dem Prozess.

Viele dieser Konflikte könnten in einem Schlichtungsverfahren oder von einem Mediator wesentlich rationeller und
nachhaltiger beigelegt werden. In diesen Verfahren besteht keine Bindung an Klageanträge und formalisierte Abläufe.
Es ist besser als im kontradiktorischen Gerichtsverfahren möglich, hinter die verfestigten Standpunkte zu blicken, die
beteiligten Interessen heraus zu arbeiten, kreative Lösungen zu entwickeln. Nicht prozessuale Finessen, sondern die
materiellen Probleme stehen im Mittelpunkt. Die Beteiligten sprechen mit einander, statt an einander vorbei zu schreiben.
Am Ende kann eine zukunftsorientierte Vereinbarung zwischen den Parteien stehen, der Verfahrensbevollmächigte kann
das Gefühl haben, sinnvoll und für angemessene Vergütung gearbeitet zu haben – und die von solchen Verfahren
entlasteten Richter - können die wirklich notwendigen Prozesse so intensiv, konzentriert und transparent führen, wie
es der Gesetzgeber bei der ZPO-Reform vorausgesetzt hat.

Geheimtipp Schiedsgutachten

In vielen Rechtsstreitigkeiten geht es gar nicht um rechtliche Meinungsverschiedenheiten, gestritten wird um tatsächliche Fragen:

Liegt ein Baumangel vor?

Hat der Arzt die erforderliche Sorgfalt missachtet?

Wie viel ist das Anwesen wert?

Hatte das Fahrzeug einen Vorschaden?

Wird in solchen Fällen Klage erhoben, muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, den Sachverständigen u.U.
mündlich anhören und sein Gutachten in ein Urteil umsetzen. Wesentlich weniger Aufwand ruft es hervor, wenn die Parteien
sich auf einen neutralen Sachverständigen als Schiedsgutachter einigen. Dessen tatsächliche Feststellung ist dann für die
Parteien bindend, die sich daraus ergebende Rechtsfolge in der Regel klar. Wird dennoch nicht freiwillig erfüllt, kann immer
noch geklagt werden, die Bindungswirkung der Gutachterliche Feststellungen bleibt aber – vom Nachweis grober
Unrichtigkeit abgesehen – bestehen. Mit diesem Verfahren kann viel Aufwand, Zeit und Geld eingespart werden.

Entscheidungshilfe

Für die Wahl des richtigen Weges lassen sich zwar allgemeine Kriterien finden (s. nebenstehenden Kasten), sie ist aber auch
stark von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig. Hier sind anwaltliche Erfahrung, Einfühlungsvermögen in die besondere
Situation des Mandanten und Wissen um die Hintergründe seines Konflikts vonnöten. Ebenso wichtig aber ist die Vertrautheit
mit den zu Gebote stehenden Verfahren, ihren Modalitäten, Vor- und Nachteilen, Kosten und Anbietern.

Hier vor allem setzt das Modellprojekt an. Es will das vielfältige Angebot von außergerichtlichen Rechtsdiensten ins Bewusstsein
rücken und transparent machen. Dazu werden in schriftlicher Form und im Internet alle Informationen bereit gestellt, die für eine
umfassende anwaltliche Beratung bei der außergerichtlichen Rechtsverfolgung benötigt werden.

Und sollte dennoch einmal der falsche Weg eingeschlagen worden sein, erlaubt die Durchlässigkeit des Rechtsschutzssystems
auch noch nachträgliche Korrekturen:

Kommt es im außergerichtlichen Verfahren nicht zu einer Einigung, kann immer noch der Rechtsweg beschritten werden. Wird
dagegen im Prozess festgestellt, dass sich der Konflikt besser für ein Schieds- oder Mediationsverfahren eignet, kann das
gerichtliche Verfahren nach § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO zum Stillstand gebracht werden.

Übrigens:

Der oft zu hörende Einwand, man müsse ja schon aus Verjährungsgründen Klage erheben, ist unrichtig. Der mit der
Schuldrechtsreform neu gefasste § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bestimmt, dass die Verjährung auch gehemmt wird durch

"die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle,
die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so
tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

T.reuth Januar 2004-01-21

© w.faltenbacher

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