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Von RA Oswald:
In der Regel wird es in Bauprozessen
notwendig sein, ein Privatgutachten vor Eingehung eines Prozesses
in Auftrag zu geben. Mit Hilfe eines Gutachtens wird es dem Anwalt üblicherweise
erst möglich sein dem
Gericht eine richtige Darstellung der baufachlichen bzw. bautechnischen
Situation und Problematik zu liefern
und auf diese Weise den Sach- und Schadensstand ausreichend dem Gericht
nahezubringen, zumal nicht
immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige
Sachkunde besitzt.
Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren,
die durch die unterlassene Einholung
eines Gutachtens bedingt sein können, bergen die Gefahr in sich,
dass das Gericht den Parteivortrag für
unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb nicht
in die Beweisaufnahme übergeht. Ein
ordentlich erstelltes Gutachten wird das Gericht quasi zwingen sich intensiver
mit der Sach- und Rechtslage
auseinander zu setzen und das Verfahren nicht „voreilig“ durch abweisendes
Urteil zu beenden.
Auch der nur beratende Rechtsanwalt wird vielfach schon für ein Beratungsgespräch
ein Gutachten benötigen,
damit er in die Lage versetzt wird, die oft schwierige Sachlage richtig
zu erfassen und darauf basierend seinem
Mandanten einen Rat zu erteilen und letztendlich die Erfolgsaussichten
und Risiken eines Gerichtsverfahrens
einschätzen zu können.
Im Rahmen der Kostenerstattung eines gewonnen Prozesses stellt sich für
den Rechtssuchenden die Frage,
inwieweit auch die Kosten eines zuvor eingeholten außergerichtlichen
Gutachtens von der Gegenseite zu erstatten
sind. In der Regel sehen die Gerichte die Kosten des Privatgutachtens
als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung
an und können daher gegen den Gegner festgesetzt werden.
Soweit „Baugeschädigte“ beabsichtigen sofort ein Gerichtsgutachten
einzuholen, so stellt sich die Frage, ob
zunächst nur ein selbständiges Beweisverfahren (früher
sog. Beweissicherungsverfahren) gem. der §§ 485 ff. ZPO
eingeleitet werden soll oder gleich die Einleitung eines regulären
Klageverfahrens oder das erstere Verfahren dem
Klageverfahren vorschaltet werden soll.
Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ist es, eine gerichtliche
Beweissicherung zu erreichen und
in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren - wenn nicht schon
in der Zwischenzeit die Verfahrensbeteiligten
wegen des deutlichen Ausganges des selbständigen Beweisverfahrens
eine interessengerechte Regelung
herbeigeführt haben - auf diese gerichtliche Beweissicherung (quasi
vorweggenommene Beweisaufnahme des
Klageverfahrens) zu berufen.
Vorteil ist, dass durch diese Verfahrenswahl die mögliche Verjährung
von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers
aufgehalten werden kann (Verjährungsunterbrechung). Ein weiter Vorteil
ist darin zu sehen, dass zunächst nur geringe
Gerichtskosten anfallen. Der Vorteil einer schnellen kurzfristigen Beweissicherung
durch dieses Verfahren, wird nicht
selten jedoch an der äußerst nachlässigen Terminierung
der Gerichte scheitern können.
Ein Nachteil ist darin zu sehen, dass am Ende eines solchen Verfahrens
weder ein Urteil oder noch sonst eine
gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wird, welche die Ansprüche
abschließend regelt. Es ergeht auch keine
Entscheidung die Verfahrenskosten; ein sich anschließendes Klageverfahren
wird daher sehr wahrscheinlich sein.
Ein sofort eingeleitetes Klageverfahren kann daher unter Umständen
schneller zu der angestrebten Entscheidung
des Gerichts führen.
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