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Die unterschiedlichen Gutachten
Die Hauptunterscheidung
besteht in den Privatgutachten und den Gerichtsgutachten.
Das Privatgutachten
wird auch als Parteiengutachten bezeichnet. Es hat nur in Ausnahmefällen
eine Bedeutung vor Gericht, da die Gegenseite im Streitfall immer die
Subjektivität des Gutachtens
als Ablehnungsgrund vortragen wird.
Trotzdem ist ein Privatgutachten von besonderer Bedeutung für den
Prozeß.
Dem Gericht oder den Parteien wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet,
die Beweisfragen für
das selbständige Beweisverfahren zu formulieren.
Die Erfahrung zeigt, daß die Juristen nur selten die Fragen unter
dem Aspekt eines fachlichen
Hintergrundes stellen. Allein eine nicht fachgerechte Bezeichnungen bestimmter
Bauteile
kann zu Verwirrungen und dadurch bedingt nicht eindeutigen Aussagen im
Gutachten führen.
Und so mancher Bauprozeß wurde verloren, weil die Fragen den eigentlichen
Umstand der
nicht fachgerecht ausgeführten Leistung nicht in der Art darstellten,
daß eine eindeutige
Beurteilung oder Bewertung möglich war.
Dem Gerichtsgutachten
geht im Normalfall, wie oben beschrieben, das selbständige Beweisverfahren
voraus.
Hierbei werden vom Gericht die Fragen, die der Sachverständige zu
beantworten hat,
in einem Fragenkatalog zusammengestellt. Diese können auch aus einem
bereits gestellten
Privatgutachten übernommen werden.
Der gerichtsbestellte Sachverständige ist nun gehalten, sich exakt
an diese Fragen zu halten.
Weitergehende Feststellungen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine dritte
Art der Gutachten ist das leider viel zuwenig bekannte und damit zuwenig
genutze
Schiedsgutachten.
Hierbei einigen sich die Parteien vorher auf einen gemeinsamen Sachverständigen,
dessen Urteil
sie sich dann unterwerfen.
Der Vorteil dieser Gutachtenstellung ist zum einen in den geringeren Kosten
( es fallen keine Gerichts-
kosten an ) und zum anderen in der wesentlich kürzeren Zeitspanne
eines Streitendes zu sehen, da
lang vorausgeplante Gerichtstermine entfallen.
©
stefan ibold sachverstand dach 2003
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